Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel - Anpassung d Kennzeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2016Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Pflanzenschutzmittel, die auf Grund von Bescheiden gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, genehmigt wurden und gefährlich im Sinn des § 2 Abs. 5 ChemG sind, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie Pflanzenschutzmittel, die auf Grund von Bescheiden gemäß Paragraph 13, des Pflanzenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1987,, genehmigt wurden und gefährlich im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ChemG sind, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie
gemäß den §§ 17 bis 19 ChemG, soweit es sich um Pflanzenschutzmittel mit sehr giftigen oder giftigen Eigenschaften handelt, auch gemäß § 33 Abs. 3 ChemG, und den auf diesen Bestimmungen beruhenden Verordnungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind undgemäß den Paragraphen 17 bis 19 ChemG, soweit es sich um Pflanzenschutzmittel mit sehr giftigen oder giftigen Eigenschaften handelt, auch gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ChemG, und den auf diesen Bestimmungen beruhenden Verordnungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und
keine Kennzeichnungen aufweisen, die mit den Erfordernissen der in Z 1 genannten Vorschriften in Widerspruch stehen. Insbesondere dürfen in den Kennzeichnungen rechtlich und fachlich unzutreffende Hinweise, wie zB auf die Möglichkeit der erleichterten Abgabe gemäß den §§ 31 oder 35 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, der Entsorgungshinweis gemäß Z 8 des Anhanges B zu § 30 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, oder ähnliche bescheidmäßig vorgeschriebene Entsorgungshinweise nicht mehr enthalten sein. Sonstige über die Kennzeichnungserfordernisse der Chemikalienverordnung hinausgehende bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Warnhinweise und Sicherheitsratschläge usw. werden von dieser Anpassungspflicht nicht berührt.keine Kennzeichnungen aufweisen, die mit den Erfordernissen der in Ziffer eins, genannten Vorschriften in Widerspruch stehen. Insbesondere dürfen in den Kennzeichnungen rechtlich und fachlich unzutreffende Hinweise, wie zB auf die Möglichkeit der erleichterten Abgabe gemäß den Paragraphen 31, oder 35 der Giftverordnung 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 362, der Entsorgungshinweis gemäß Ziffer 8, des Anhanges B zu Paragraph 30, der Giftverordnung 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 362, oder ähnliche bescheidmäßig vorgeschriebene Entsorgungshinweise nicht mehr enthalten sein. Sonstige über die Kennzeichnungserfordernisse der Chemikalienverordnung hinausgehende bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Warnhinweise und Sicherheitsratschläge usw. werden von dieser Anpassungspflicht nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR12135095
Alte Dokumentnummer
N8199011601J