Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.03.1990 bis 26.07.2016 — BGBl. Nr. 178/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.03.199026.07.2016 BGBl. Nr. 178/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel - Anpassung d Kennzeichnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.03.1990BGBl. Nr. 178/1990

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auch Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die aus Phosphorwasserstoff, Blausäure oder Äthylenoxid bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe freisetzen oder entwickeln können, und für die auf Grund einer der in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, aufgezählten, als Bundesgesetze weitergeltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen ausgesprochen wurde, dürfen, sofern sie als Gifte gemäß Paragraph eins, der Giftverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 212, einzustufen sind, nur nach Vorliegen der in den Paragraphen 28 und 29 ChemG vorgesehenen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.
  2. Absatz 2,Im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Absatz eins, dürfen unter den für sie gemäß den in Absatz eins, genannten Vorschriften geltenden Bedingungen noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß Paragraphen 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.
  3. Absatz 3,Schädlingsbekämpfungsmittel, für die gemäß Paragraph 35, der Giftverordnung 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 362, durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen erteilt wurde, dürfen, sofern diese Mittel nicht mit dem Totenkopfsymbol und der Bezeichnung „Gift“ oder ähnlich lautenden Bezeichnungen zu kennzeichnen waren, im Handel noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß den Paragraphen 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016

Gesetzesnummer

10010609

Dokumentnummer

NOR12135097

Alte Dokumentnummer

N8199011603J