Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel - Anpassung d Kennzeichnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 200/2016Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auch Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die aus Phosphorwasserstoff, Blausäure oder Äthylenoxid bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe freisetzen oder entwickeln können, und für die auf Grund einer der in § 33 Abs. 2 Z 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, aufgezählten, als Bundesgesetze weitergeltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen ausgesprochen wurde, dürfen, sofern sie als Gifte gemäß § 1 der Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212, einzustufen sind, nur nach Vorliegen der in den §§ 28 und 29 ChemG vorgesehenen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.Auch Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die aus Phosphorwasserstoff, Blausäure oder Äthylenoxid bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe freisetzen oder entwickeln können, und für die auf Grund einer der in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 8, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, aufgezählten, als Bundesgesetze weitergeltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen ausgesprochen wurde, dürfen, sofern sie als Gifte gemäß Paragraph eins, der Giftverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 212, einzustufen sind, nur nach Vorliegen der in den Paragraphen 28 und 29 ChemG vorgesehenen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden. (2)Absatz 2,Im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Abs. 1 dürfen unter den für sie gemäß den in Abs. 1 genannten Vorschriften geltenden Bedingungen noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß §§ 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.Im Handel befindliche Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel gemäß Absatz eins, dürfen unter den für sie gemäß den in Absatz eins, genannten Vorschriften geltenden Bedingungen noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß Paragraphen 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.
(3)Absatz 3,Schädlingsbekämpfungsmittel, für die gemäß § 35 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen erteilt wurde, dürfen, sofern diese Mittel nicht mit dem Totenkopfsymbol und der Bezeichnung „Gift“ oder ähnlich lautenden Bezeichnungen zu kennzeichnen waren, im Handel noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß den §§ 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.Schädlingsbekämpfungsmittel, für die gemäß Paragraph 35, der Giftverordnung 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 362, durch Bescheid die Erlaubnis zur Abgabe ohne Verkehrsbeschränkungen erteilt wurde, dürfen, sofern diese Mittel nicht mit dem Totenkopfsymbol und der Bezeichnung „Gift“ oder ähnlich lautenden Bezeichnungen zu kennzeichnen waren, im Handel noch bis längstens 1. Februar 1991 ohne die gemäß den Paragraphen 28 und 29 ChemG erforderlichen Berechtigungen oder Bewilligungen abgegeben oder erworben werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR12135097
Alte Dokumentnummer
N8199011603J