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Art. 1 § 21 AWG

Fassungen
01.07.1990 bis 01.11.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2101.07.199001.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Altöl

Altöldefinition

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 4, erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:
    1. Ziffer eins
      gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte
      1. Litera a
        flüssige Mineralölerzeugnisse,
      2. Litera b
        Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,,
      3. Litera c
        synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,
      4. Litera d
        Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,
    2. Ziffer 2
      pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a,
  2. Absatz 2,Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Absatz eins, angeführten Stoffe, die
    1. Ziffer eins
      mehr als 15 vH - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,
    2. Ziffer 2
      mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT),
    3. Ziffer 3
      mehr als 0,5 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder
    4. Ziffer 4
      einen Flammpunkt unter 55 ºC aufweisen.
  3. Absatz 3,Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen und Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.

Schlagworte

Motoröl, Getriebeöl

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135173

Alte Dokumentnummer

N8199012125J