(7)Absatz 7,Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet § 30f Abs. 1 Anwendung.Die Einbringung von Abfällen in die Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern der Landeshauptmann nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am 1. Juli 1996 nach abfallrechtlichen oder wasserrechtlichen Bestimmungen genehmigt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem 1. Jänner 2004. Ein Antrag um Verlängerung des Einbringungszeitraumes kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer gestellt werden; der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags um Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Deponiebetreiber Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Absatz 4, erfüllt sind. In allen übrigen Fällen ist die Einbringung von Abfällen einzustellen, wenn die genehmigte Einbringungszeit abgelaufen ist; dabei findet Paragraph 30 f, Absatz eins, Anwendung.