Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30cArtikel eins, Paragraph 30 c
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ersichtlichmachung im Grundbuch und Wechsel des Deponiebetreibers
§ 30c.Paragraph 30 c,
(1)Absatz eins,Deponiegenehmigungen und die damit verbundenen Verpflichtungen sind im Grundbuch von Amts wegen als Belastung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat zur Folge, dass sich niemand, der eine spätere Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Belastung berufen kann.
(2)Absatz 2,Durch einen Wechsel des Deponiebetreibers wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hat dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40011288