Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30eArtikel eins, Paragraph 30 e
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien
§ 30e.Paragraph 30 e,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Überwachung der Bauausführung einer Deponie geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der zutreffenden Auflagen und Bedingungen des Genehmigungsbescheides.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung des Landeshauptmanns einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Organe der Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5)Absatz 5,Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Abs. 2 nicht eingeschränkt.Durch die Absatz eins bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Deponiebetreiber und Bauführer durch Bestellung einer Bauaufsicht gemäß Absatz 2, nicht eingeschränkt.
(6)Absatz 6,Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Abs. 2 hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.Die Kosten der Bauaufsicht gemäß Absatz 2, hat der Deponiebetreiber zu tragen; eine Pauschalierung kann zwischen dem Deponiebetreiber und dem Aufsichtsorgan vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40011290