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Art. 1 § 31 AWG

Fassungen
01.07.1990 bis 01.11.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3101.07.199001.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sorge um die Bereitstellung von Einrichtungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dafür zu sorgen, daß geeignete Einrichtungen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen im Inland in einem zur Erfüllung der Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes erforderlichen Maße bereitstehen.
  2. Absatz 2,Stehen im Inland derartige Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung, hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für den Betrieb der erforderlichen Anlagen durch beauftragte Unternehmungen oder durch beauftragte Einrichtungen von Gebietskörperschaften zu sorgen.
  3. Absatz 3,Zugunsten von Einrichtungen im Sinne des Absatz eins, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in dem zur ordnungsgemäßen Verwertung der gefährlichen Abfälle erforderlichen Umfang sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit anordnen, daß jene gefährlichen Abfälle, mit deren Verwertung inländische Einrichtungen betraut wurden, bei diesen abzuliefern sind, sofern sie nicht einer anderen geeigneten Verwertung im Inland zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135183

Alte Dokumentnummer

N8199012135J