Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 40Artikel eins, Paragraph 40
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4 und lit. c Z 4 sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14 mitzuwirken durchDie Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und 4 und Litera c, Ziffer 4, sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 14, mitzuwirken durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 33,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139817
Alte Dokumentnummer
N8199657376J