Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Weitergeltung von anderen Rechtsvorschriften
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,) (2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des § 21 Abs. 4 gilt § 2 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Meßverfahren im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, gilt Paragraph 2, der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz. (3)Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den §§ 14 Abs. 4 und 19 Abs. 4 gelten die §§ 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 553/1989, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 4 und 19 Absatz 4, gelten die Paragraphen 2 bis 11 samt Anlagen der Sonderabfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1989,, als Bundesgesetz und finden die für Meldungen und Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß gefährliche Sonderabfälle als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten und daß die Meldefristen dieses Bundesgesetzes einzuhalten sind. (4)Absatz 4,Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 bleiben die Abs. 4 bis 6 des § 9 des Altölgesetzes 1986 in Geltung.Bis zum Inkrafttreten einer denselben Gegenstand regelnden Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, bleiben die Absatz 4 bis 6 des Paragraph 9, des Altölgesetzes 1986 in Geltung.
(5)Absatz 5,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 gelten die §§ 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gelten die Paragraphen 3 bis 6 samt Anlage 1 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, als Bundesgesetz. (6)Absatz 6,Anlagen gemäß den §§ 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.Anlagen gemäß den Paragraphen 28 bis 30 bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn am 1. Juli 1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die am 1. Juli 1990 anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuführen.
Schlagworte
Genehmigungsverfahren, Bewilligungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139819
Alte Dokumentnummer
N8199657378J