hinsichtlich der §§ 7, 8, 9 Abs. 8, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, 20 Abs. 1, 31 Abs. 3, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des § 29 Abs. 18, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 7, 8, 9, Absatz 8, 10, Absatz eins, 11, Absatz 3, 14, Absatz 3 und 4, 19 Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, 20, Absatz eins, 31, Absatz 3,, und soweit es sich um gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 18,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;