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Art. 1 § 6 AWG

Fassungen
01.07.1990 bis 01.11.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 601.07.199001.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

01.11.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Ziele der Abfallvermeidung und Pflichten der öffentlichen Hand

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungsformen, Be- und Verarbeitungsformen und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Waren und durch ein abfallbewußtes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstofffrachten der entsorgungsbedürftigen Abfälle verringert werden; im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere
    1. Ziffer eins
      Waren so herzustellen, zu be- und verarbeiten oder sonst zu gestalten, daß die übrigbleibenden Stoffe weitgehend wiederverwertet werden können,
    2. Ziffer 2
      Vertriebsformen durch Rücknahme- und Pfandsysteme so zu gestalten, daß der Anfall von Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,
    3. Ziffer 3
      Waren so zu gestalten, daß bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle übrigbleiben,
    4. Ziffer 4
      Waren so zu gebrauchen, daß der Abfall so gering wie möglich gehalten wird.
  2. Absatz 2,Der Bund hat vorrangig solche Waren zu erwerben, die nach Gebrauch oder Verbrauch als Abfall möglichst geringe Umweltbelastungen verursachen; dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Rücknahmesystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135158

Alte Dokumentnummer

N8199012110J