Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ ist berechtigt, wer entweder
die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat,
das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat,das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165 aus 1945,, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat, das Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 22. März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder Nr. 171/1943, mit dem Titel „Diplompsychologe“ abgeschlossen hat oderdas Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 22. März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder Nr. 171 aus 1943,, mit dem Titel „Diplompsychologe“ abgeschlossen hat oder
einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.
(2)Absatz 2,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, vorzutäuschen, ist untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135212
Alte Dokumentnummer
N8199012250J