Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10Artikel 2, Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins
§ 10.Paragraph 10,
Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ist berechtigt, wer Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist berechtigt, wer
die Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß § 1 führen darf,die Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß Paragraph eins, führen darf,
den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 nachgewiesen hat,den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraphen 5 und 6 nachgewiesen hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates eingetragen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135221
Alte Dokumentnummer
N8199012259J