Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe“ oder
„Gesundheitspsychologin“ und „klinischer Psychologe“ oder
„klinische Psychologin“Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe“ oder, „Gesundheitspsychologin“ und „klinischer Psychologe“ oder, „klinische Psychologin“
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß § 13 Abs. 5 die BerufsbezeichnungWer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Berufsbezeichnung
„Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsychologin“ oder auch
„klinischer Psychologe“ oder „klinische Psychologin“, soweit eine psychologische Tätigkeit von zumindest mehr als 800 Stunden im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert worden ist,
zu führen.
(2)Absatz 2,Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten Personen vorbehalten.Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Absatz eins, genannten Personen vorbehalten.
(3)Absatz 3,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzutäuschen, ist untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135223
Alte Dokumentnummer
N8199012261J