Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigten Personen zu führen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen).Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigten Personen zu führen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen).
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines klinischen Psychologen oder auch eines Gesundheitspsychologen erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4,In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
(5)Absatz 5,Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135227
Alte Dokumentnummer
N8199012265J