Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 21Artikel 2, Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler.
(2)Absatz 2,Der Psychologenbeirat kann zu den Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen beiziehen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführung des Psychologenbeirates obliegt einer als „Büro des Psychologenbeirates“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten und hat einen Schriftführer beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Dokumentnummer
NOR12135232
Alte Dokumentnummer
N8199012270J