Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
25.04.2014 bis 31.12.2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2125.04.201431.12.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
    2. Ziffer 2
      der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
    3. Ziffer 3
      der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,;
    6. Ziffer 6
      der Anrechnung gemäß Paragraph 12,;
    7. Ziffer 7
      der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5,;
    8. Ziffer 8
      des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
    10. Ziffer 10
      der wissenschaftlichen Forschung;
    11. Ziffer 11
      des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
    12. Ziffer 12
      der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
  2. Absatz 2,Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
  3. Absatz 3,Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161846

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P21/NOR40161846