Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5;der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 5;
der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 6;
der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2;der Erstellung der Listen gemäß Paragraphen 5, Absatz 2 und 8 Absatz 2,;
der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2,;
der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5,;
der Anrechnung gemäß § 12;der Anrechnung gemäß Paragraph 12,;
der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5;der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Absatz 5,;
des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2;des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2,;
der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
der wissenschaftlichen Forschung;
des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
(2)Absatz 2,Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3)Absatz 3,Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4)Absatz 4,Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40161846