Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Strafbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 16a, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, unbefugt führt, den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3,, des Paragraph 14,, des Paragraph 16,, des Paragraph 16 a,, des Paragraph 17, Absatz 2, oder des Paragraph 18, Absatz eins, zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 15, verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR40161796