Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1990Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1990,
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
StF: BGBl. Nr. 229/1990 (NR: GP XVII RV 973 AB 1064 S. 114. BR: AB 3740 S. 520.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 erfolgten am 15. bzw. 30. März 1990; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 29. April 1990 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 5, erfolgten am 15. bzw. 30. März 1990; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5, mit 29. April 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, (im folgenden „die beiden Vertragsparteien“ genannt),
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der angewandten medizinischen Forschung zu fördern,
in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit, gemeinsame Anstrengungen bei der Lösung medizinischer Probleme von beiderseitigem Interesse zu unternehmen,
in Berücksichtigung der Bedeutung, welche die Medizin und das Gesundheitswesen für die Menschheit in der Gegenwart besitzen, und eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit der Staatsangehörigen beider Staaten zu sorgen, sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen: