Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
19.05.1990 bis 21.01.2003 — BGBl. Nr. 245/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 219.05.199021.01.2003 BGBl. Nr. 245/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.05.1990BGBl. Nr. 245/1990

Außerkrafttretensdatum

21.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2003

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 2, (1) Befallenes Holz ist bekämpfungstechnisch zu behandeln.

  1. Absatz 2,Holz, das durch Wind, Schnee, Eis sowie sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen oder gebrochen oder auf sonstige Weise geschädigt wurde (Schadholz), ist unverzüglich vom Stock zu trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
  2. Absatz 3,Gefälltes Holz ist, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
  3. Absatz 4,Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß das Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet ist, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.

Gesetzesnummer

10010622

Dokumentnummer

NOR12135271

Alte Dokumentnummer

N8199012610J