Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2003Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Befallenes Holz ist bekämpfungstechnisch zu behandeln.Paragraph 2, (1) Befallenes Holz ist bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2)Absatz 2,Holz, das durch Wind, Schnee, Eis sowie sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen oder gebrochen oder auf sonstige Weise geschädigt wurde (Schadholz), ist unverzüglich vom Stock zu trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(3)Absatz 3,Gefälltes Holz ist, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(4)Absatz 4,Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß das Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet ist, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.
Dokumentnummer
NOR12135271
Alte Dokumentnummer
N8199012610J