Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2003Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen des Holzes sind:Paragraph 3, (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen des Holzes sind:
das Einwässern oder Beregnen;
der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides;
(2)Absatz 2,Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen. Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12135272
Alte Dokumentnummer
N8199012611J