Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2003Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, einzuholen und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung der Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen. Paragraph 5, Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, zu betreten, Untersuchungen des Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung sind, einzuholen und erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung der Vermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen.
Dokumentnummer
NOR12135274
Alte Dokumentnummer
N8199012613J