Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.10.1990 bis 30.12.2009 — BGBl. Nr. 575/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.10.199030.12.2009 BGBl. Nr. 575/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dental-Amalgam

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 575 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 575/1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhang

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Der Anteil der Gamma-2-Phase ist nach Trituration gemäß der Gebrauchsanweisung im Sinne des Paragraph 3 und anschließender dreiwöchiger

Auslagerung nach folgendem Verfahren zu bestimmen:

A. Vorpräparation der Probe:

  1. Ziffer eins
    Grobschleifen auf gebrauchtem 600-SiC-Papier,
  2. Ziffer 2
    Feinschleifen auf gebrauchtem Schleifleinen,
  3. Ziffer 3
    Polieren mit MgO-Aufschlämmung in destilliertem Wasser, auf Nap-Tuch,
  4. Ziffer 4
    kalt spülen mit destilliertem Wasser (kein Alkohol!),
  5. Ziffer 5
    im kalten Luftstrom vortrocknen,
  6. Ziffer 6
    sorgfältig im Vakuumexsikkator trocknen.

B. Ätzen:

Zur Kontrastierung der Phasen ist ein Plasma-Sputtergerät mit folgenden Parametern zu verwenden:

Kathode: Eisen,

Spannung zwischen Kathode und Anode (Probe): 1 kV,

Druck in der Sputterkammer: 52,6 Pascal,

Reaktionsgas: Sauerstoff, Abstand Kathode-Probe: 7 mm,

Ätzzeit: 8 bis 20 Minuten. Die Ätzungen werden nach jeder Minute für 1 Minute unterbrochen, um eine unzulässige Temperaturerhöhung zu vermeiden. Zur Verbesserung der Wärmeableitung kann die Probe mit Hilfe von Leitsilber auf Aluminium geklebt werden.

Bei der Vorpräparation und beim Ätzen darf die Probe 45 ºC nicht überschreiten.

C. Auswertung:

Nach Anwendung dieses Verfahrens scheinen im Lichtmikroskop folgende deutlich unterscheidbare Phasen auf:

hellgelb: Gamma-2,

gelbbraun: Gamma- 1,

graubraun: Gamma-0,

dunkelgrau: Epsilon,

grau: Eta.

Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Lichtmikroskops in Verbindung mit einem Bildanalysesystem, um die zu untersuchende Phase flächenmäßig quantitativ zu erfassen.

Die Verwendung eines Grünfilters im Strahlengang ergibt zwar eine Farbverfälschung, aber insgesamt eine Kontrasterhöhung. Zur Überprüfung dieser Phasen, insbesondere der Gamma-2-Phase, wird eine Mikrosonde oder ein Rasterelektronenmikroskop mit EDS-System eingesetzt,

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010626

Dokumentnummer

NOR12135284

Alte Dokumentnummer

N8199013355J