Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.1990 bis 30.12.2009 — BGBl. Nr. 575/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.199030.12.2009 BGBl. Nr. 575/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dental-Amalgam

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 575 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 575/1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Legierungen zur Herstellung von Dental-Amalgam dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die daraus nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers angefertigten und drei Wochen ausgelagerten Dental-Amalgame nach dem im Anhang angeführten Prüfverfahren mehr als 0,5 Flächenprozent Gamma-2-Phase aufweisen.
  2. Absatz 2,Dental-Amalgam, das aus einer Legierung hergestellt wird, die dem Absatz eins, nicht entspricht, darf nicht am Patienten angewendet werden.
  3. Absatz 3,Die Einhaltung des Grenzwertes im Sinne des Absatz eins, ist dem Bundeskanzleramt vor dem Inverkehrbringen vom inländischen Hersteller bzw. Depositeur durch ein Gutachten
    1. Ziffer eins
      einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfstelle,
    2. Ziffer 2
      eines Ziviltechnikers oder
    3. Ziffer 3
      eines Technischen Büros
    jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010626

Dokumentnummer

NOR12135279

Alte Dokumentnummer

N8199013350J