Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 575/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 575 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Legierungen zur Herstellung von Dental-Amalgam dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die daraus nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers angefertigten und drei Wochen ausgelagerten Dental-Amalgame nach dem im Anhang angeführten Prüfverfahren mehr als 0,5 Flächenprozent Gamma-2-Phase aufweisen.
(2)Absatz 2,Dental-Amalgam, das aus einer Legierung hergestellt wird, die dem Abs. 1 nicht entspricht, darf nicht am Patienten angewendet werden.Dental-Amalgam, das aus einer Legierung hergestellt wird, die dem Absatz eins, nicht entspricht, darf nicht am Patienten angewendet werden.
(3)Absatz 3,Die Einhaltung des Grenzwertes im Sinne des Abs. 1 ist dem Bundeskanzleramt vor dem Inverkehrbringen vom inländischen Hersteller bzw. Depositeur durch ein GutachtenDie Einhaltung des Grenzwertes im Sinne des Absatz eins, ist dem Bundeskanzleramt vor dem Inverkehrbringen vom inländischen Hersteller bzw. Depositeur durch ein Gutachten
einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfstelle,
eines Ziviltechnikers oder
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12135279
Alte Dokumentnummer
N8199013350J