Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 575/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 575 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Jedem Behältnis im Sinne des § 2 ist eine Gebrauchsanweisung für die Verarbeitung des Inhaltes beizufügen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten hat: Jedem Behältnis im Sinne des Paragraph 2, ist eine Gebrauchsanweisung für die Verarbeitung des Inhaltes beizufügen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
das Mischungsverhältnis von Quecksilber und Legierung,
die empfohlene Mischmethode von Legierung und Quecksilber, die auf maschinelles Mischen abgestimmt sein muß, sowie die Art der Dosierung geeigneter Portionen, die dazu passenden Mischzeiten und den Hinweis auf mindestens ein geeignetes Mischgerät, wobei auch mehrere zulässige Mischmethoden beschrieben werden dürfen, und
die chemische Zusammensetzung der Legierung in Prozenten mit Angabe aller Elemente, die zu mehr als 0,1% vorhanden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12135281
Alte Dokumentnummer
N8199013352J