Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Halonen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1990Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Von den Verboten des § 1 ausgenommen sind ferner Halone, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind. Von den Verboten des Paragraph eins, ausgenommen sind ferner Halone, die unter Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Mengen als Standards oder für Analysenzwecke verwendet werden oder zu dieser Verwendung bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12135287
Alte Dokumentnummer
N8199013359J