Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Halonen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1990Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Über hergestellte, eingeführte, erworbene oder abgegebene Halone und Halon-Handfeuerlöscher sind unter sinngemäßer Anwendung des § 30 ChemG Aufzeichnungen zu führen.Über hergestellte, eingeführte, erworbene oder abgegebene Halone und Halon-Handfeuerlöscher sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, ChemG Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die Hersteller und Importeure von Halonen und von Halon-Handfeuerlöschern haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf Art und Menge (Gewicht und Volumen) der hergestellten oder eingeführten Halone unter Angabe ihres Verwendungszwecks bzw. Anzahl und Größe der hergestellten oder eingeführten Handfeuerlöscher schriftlich zu melden.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Dokumentnummer
NOR12135289
alte Dokumentnummer
N8199013361J