Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 13.09.1990 — BGBl. Nr. 576/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute13.09.1990 BGBl. Nr. 576/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Halonen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.09.1990BGBl. Nr. 576/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Über hergestellte, eingeführte, erworbene oder abgegebene Halone und Halon-Handfeuerlöscher sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, ChemG Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,Die Hersteller und Importeure von Halonen und von Halon-Handfeuerlöschern haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf Art und Menge (Gewicht und Volumen) der hergestellten oder eingeführten Halone unter Angabe ihres Verwendungszwecks bzw. Anzahl und Größe der hergestellten oder eingeführten Handfeuerlöscher schriftlich zu melden.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010627

Dokumentnummer

NOR12135289

alte Dokumentnummer

N8199013361J