Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 647/1990Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Kettensägenöle
§ 2.Paragraph 2,
Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem § 3 entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 verwendet werden. Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Paragraph 3, entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Dokumentnummer
NOR12135295
alte Dokumentnummer
N8199013456J