Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 647/1990Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Schmiermittel, die nicht dem § 3 entsprechen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder importiert worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1991 abgegeben werden.Schmiermittel, die nicht dem Paragraph 3, entsprechen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder importiert worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1991 abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Schmiermittel zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen, die nicht dem § 3 entsprechen, ist verboten, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.Die Verwendung von Schmiermittel zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen, die nicht dem Paragraph 3, entsprechen, ist verboten, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Als Kettensägenöle gekennzeichnete Schmiermittel, die nicht dem § 3 entsprechen, dürfen noch bis 1. Mai 1992 verwendet werden.Als Kettensägenöle gekennzeichnete Schmiermittel, die nicht dem Paragraph 3, entsprechen, dürfen noch bis 1. Mai 1992 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Dokumentnummer
NOR12135297
alte Dokumentnummer
N8199013458J