Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.09.199030.06.1994 BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 534/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                   Anlage 1

                                                   --------

Wirkstoffgruppen

  1. Ziffer eins
    Anwendungsbereich A:
    Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommen
    1.1 Keratinisierend wirkende Stoffe
    Keratinisierend wirkende Stoffe fördern die Keratinbildung der Epithelzellen. An der Mundschleimhaut wird die Keratinbildung jedoch nur an solchen Stellen gefördert, die einer besonderen mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind.
    1.2 Adstringierend wirkende Stoffe
    Adstringierend wirkende Stoffe wirken zahnfleisch- und schleimhautentquellend.
    1.3 Stoffe, die Zahnfleischreizungen entgegenwirken Stoffe, die Zahnfleischreizungen entgegenwirken, beeinflussen die Mundflora.
    1.4 Karieshemmende Stoffe
    Karieshemmende Stoffe erhöhen die Härte- und Säurebeständigkeit des Zahnschmelzes und können kariogene Keime hemmen.
    1.5 Zahnbelagshemmende Stoffe Zahnbelagshemmende Stoffe hemmen die Entstehung von weichen und harten Zahnbelägen. Sie können auch die Haftung des Zahnbelages an den Zähnen vermindern.
    1.6 Tonisierend wirkende und durchblutungsfördernde Stoffe Tonisierend wirkende und durchblutungsfördernde Stoffe regen die Durchblutung des Zahnfleisches an.
    1.7 Desodorierend wirkende Stoffe
    Desodorierend wirkende Stoffe vermindern die Entstehung oder die Intensität von Mundgeruch, insbesondere durch antimikrobielle Wirkung.
  2. Ziffer 2
    Anwendungsbereich B und C:
    Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut verbleiben, bzw. Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt werden und die zum Teil auf der Haut, den Haaren oder den Nägeln verbleiben
    2.1 Lichtschutzstoffe
    Lichtschutzstoffe sind Stoffe, die UV-Strahlen bestimmter Wellenlänge absorbieren oder reflektieren. Sie sind in der Lage, UV-Strahlen weitgehend von der Einwirkung auf die Haut abzuhalten und damit die Ausbildung von UV-induziertem Erythem zu verhindern.
    2.2 Repellents
    Repellents sind Stoffe, die in der Lage sind, Zecken oder bestimmte Insekten vom Menschen abzuhalten oder zu vertreiben. Als „minimale effektive Dosis'' wird jene Repellentskonzentration angesehen, die mindestens zwei Stunden gegen eine bestimmte Tierart wirksam ist („MED 2'').
    2.3 Hauttonisierend wirkende Stoffe und durchblutungsfördernde Stoffe
    Hauttonisierend wirkende Stoffe erfrischen durch ihre Wirkung auf die Hautnerven.
    Durchblutungsfördernde Stoffe sind Stoffe, die entweder hauttemperaturerhöhend oder hautturgorerhöhend wirken. Verstärkt durchblutungsfördernde Stoffe werden vornehmlich in Verbindung mit Massage zur Erhöhung der Hautdurchblutung angewendet.
    2.4 Künstlich hautbräunende Stoffe
    Die künstliche Bräunung der Haut beruht auf einer Reaktion zwischen dem Hautprotein und dem künstlich hautbräunenden Stoff ohne natürliche oder künstliche Bestrahlung mit UV-Strahlen.
    2.5 Adstringierend wirkende Stoffe
    Adstringierend wirkende Stoffe sind äußerlich anwendbare Stoffe, welche durch Reaktion mit dem Eiweiß der obersten Gewebsschichten zu einer Verdichtung des kolloidalen Gefüges, einer teilweisen oberflächigen Abdichtung der Haut (Eiweißfällung) und zu einer Komprimierung kleinster Kapillaren (blutstillende Wirkung) führen. Sie können schweißhemmend wirken und die Hautflora beeinflussen.
    2.6 Desodorierend wirkende Stoffe
    Desodorierend wirkende Stoffe vermindern die Entstehung oder die Intensität von Körpergeruch, insbesondere durch schweißhemmende, antibakterielle, enzyminhibierende oder geruchsbindende Wirkung (Bildung von Einschlußverbindungen). Dies wird nicht nur durch Parfüm- oder Reinigungswirkung erreicht.
    2.7 Keratolytisch und keratoplastisch wirkende Stoffe Keratolytisch und keratoplastisch wirkende Stoffe sind solche, die auf das Keratin oder auf die Kittsubstanz einzelner Keratinstränge einwirken.
    2.8 Stoffe, die gegen Schuppen wirken
    Stoffe, die gegen Schuppen wirken, werden Haarwaschmitteln oder Haarpflegemitteln zugesetzt, um den Schuppenbestand auf der Kopfhaut zu reduzieren. Ihre Schuppen-Reduktionswirkung muß aber stärker sein als die Wirkung der Haarwaschmittel oder Haarpflegemittel ohne die betreffenden pharmakologisch wirksamen Stoffe.
    2.9 Stoffe, die Hautreizungen entgegenwirken
    Stoffe, die Hautreizungen entgegenwirken, sind solche, die leichte Reizerscheinungen der Haut lindern. Sie dienen der Pflege der durch physikalische (zB Sonnenlicht) oder chemische Noxen (zB Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel), aber auch der durch Staub- und Schmutzeinwirkung und Urin beanspruchten und angegriffenen Haut.

Schlagworte

zahnfleischentquellend, Härtebeständigkeit, Parfümwirkung, Waschmittel, Reinigungsmittel, Staubeinwirkung

Gesetzesnummer

10010630

Dokumentnummer

NOR12135308

Alte Dokumentnummer

N8199013583J