Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,
Text
§ 2. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für kosmetische Mittel ist gemäß Abs. 2 auf die dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt. Paragraph 2, (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) für kosmetische Mittel ist gemäß Absatz 2, auf die dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Anwendungsbereiche umfassen:
Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß mit
Schleimhäuten in Berührung kommen.
Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut
verbleiben.
Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt
werden und die zum Teil auf der Haut, den
Haaren oder den Nägeln verbleiben.
(3)Absatz 3,Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche B und C eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches B hinsichtlich des Einsatzes für den Anwendungsbereich C.