Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.199030.06.1994 BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 534/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2, (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) für kosmetische Mittel ist gemäß Absatz 2, auf die dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt.

  1. Absatz 2,Die Anwendungsbereiche umfassen:

   Anwendungsbereich A:  Stoffe, die bestimmungsgemäß mit

                         Schleimhäuten in Berührung kommen.

   Anwendungsbereich B:  Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut

                         verbleiben.

   Anwendungsbereich C:  Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt

                         werden und die zum Teil auf der Haut, den

                         Haaren oder den Nägeln verbleiben.

  1. Absatz 3,Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche B und C eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches B hinsichtlich des Einsatzes für den Anwendungsbereich C.

Gesetzesnummer

10010630

Dokumentnummer

NOR12135300

Alte Dokumentnummer

N8199013575J