Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Einem kosmetischen Mittel dürfen Mischungen mehrerer Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit gleicher pharmakologischer Wirkung zugesetzt werden, sofern diese Stoffe in der vorgesehenen Mischung nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen. Paragraph 3, Einem kosmetischen Mittel dürfen Mischungen mehrerer Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit gleicher pharmakologischer Wirkung zugesetzt werden, sofern diese Stoffe in der vorgesehenen Mischung nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.
Dokumentnummer
NOR12135301
Alte Dokumentnummer
N8199013576J