Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.199030.06.1994 BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 534/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) gemäß Paragraph eins, ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstmengen erlaubt, sofern die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen.

  1. Absatz 2,Bei Mischungen gemäß Paragraph 3, dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
  2. Absatz 3,Bei Mischungen gemäß Paragraph 3, von UVA-Filtern mit UVB-Filtern dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 150 nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge zugesetzt werden.

Gesetzesnummer

10010630

Dokumentnummer

NOR12135302

Alte Dokumentnummer

N8199013577J