Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gemäß § 1 ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstmengen erlaubt, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.Paragraph 4, (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) gemäß Paragraph eins, ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstmengen erlaubt, sofern die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Bei Mischungen gemäß § 3 dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt.Bei Mischungen gemäß Paragraph 3, dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Bei Mischungen gemäß § 3 von UVA-Filtern mit UVB-Filtern dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 150 nicht übersteigt.Bei Mischungen gemäß Paragraph 3, von UVA-Filtern mit UVB-Filtern dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 150 nicht übersteigt.
(4)Absatz 4,Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge zugesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR12135302
Alte Dokumentnummer
N8199013577J