Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Die mit den Stoffen der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur mit den in dieser Anlage genannten Anwendungsbedingungen, die auch die Warnhinweise umfassen, in Verkehr gebracht werden. Die Anwendungsbedingungen sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen die Anwendungsbedingungen auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden. Paragraph 5, Die mit den Stoffen der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur mit den in dieser Anlage genannten Anwendungsbedingungen, die auch die Warnhinweise umfassen, in Verkehr gebracht werden. Die Anwendungsbedingungen sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen die Anwendungsbedingungen auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden.
Schlagworte
Einzelverpackung, sichtbar
Dokumentnummer
NOR12135303
Alte Dokumentnummer
N8199013578J