Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.09.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199030.06.1994 BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 534/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, Die mit den Stoffen der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur mit den in dieser Anlage genannten Anwendungsbedingungen, die auch die Warnhinweise umfassen, in Verkehr gebracht werden. Die Anwendungsbedingungen sind auf allen zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmten Behältnissen und Verpackungen (Einzel- und Überverpackungen) und allfälligen Beipacktexten deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen anzubringen. Die Warnhinweise sind hervorzuheben, vom übrigen Text zu trennen und an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen. Bei Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter dürfen die Anwendungsbedingungen auch auf Anhängerzetteln ersichtlich gemacht werden.

Schlagworte

Einzelverpackung, sichtbar

Gesetzesnummer

10010630

Dokumentnummer

NOR12135303

Alte Dokumentnummer

N8199013578J