Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.199030.06.1994 BGBl. Nr. 534/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosmetikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 534/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6, (1) Werden die in der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Mindestmengen unterschritten, darf in der Aufmachung und Bezeichnung des kosmetischen Mittels weder auf den Stoff selbst noch auf die in der Anlage 1 beschriebenen Wirkungen hingewiesen werden, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.

(2) Bei Mischungen gemäß Paragraph 3, darf in der Aufmachung und Bezeichnung des kosmetischen Mittels auf die Stoffe oder auf die in der Anlage 1 beschriebenen Wirkungen nur dann hingewiesen werden, wenn von jedem einzelnen Stoff soviel Prozent der jeweils genannten Mindestmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht unterschreitet.

Gesetzesnummer

10010630

Dokumentnummer

NOR12135304

Alte Dokumentnummer

N8199013579J