Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosmetikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 534/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 490/1994Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Werden die in der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Mindestmengen unterschritten, darf in der Aufmachung und Bezeichnung des kosmetischen Mittels weder auf den Stoff selbst noch auf die in der Anlage 1 beschriebenen Wirkungen hingewiesen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.Paragraph 6, (1) Werden die in der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Mindestmengen unterschritten, darf in der Aufmachung und Bezeichnung des kosmetischen Mittels weder auf den Stoff selbst noch auf die in der Anlage 1 beschriebenen Wirkungen hingewiesen werden, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
(2) Bei Mischungen gemäß § 3 darf in der Aufmachung und Bezeichnung des kosmetischen Mittels auf die Stoffe oder auf die in der Anlage 1 beschriebenen Wirkungen nur dann hingewiesen werden, wenn von jedem einzelnen Stoff soviel Prozent der jeweils genannten Mindestmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht unterschreitet.(2) Bei Mischungen gemäß Paragraph 3, darf in der Aufmachung und Bezeichnung des kosmetischen Mittels auf die Stoffe oder auf die in der Anlage 1 beschriebenen Wirkungen nur dann hingewiesen werden, wenn von jedem einzelnen Stoff soviel Prozent der jeweils genannten Mindestmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht unterschreitet.
Dokumentnummer
NOR12135304
Alte Dokumentnummer
N8199013579J