Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine Kondomtype ist in das Kondomregister einzutragen, wenn durch die gemäß § 12 vorgelegten Unterlagen die Erfüllung der Anforderungen der §§ 3 bis 10 belegt ist.Eine Kondomtype ist in das Kondomregister einzutragen, wenn durch die gemäß Paragraph 12, vorgelegten Unterlagen die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 3 bis 10 belegt ist.
(2)Absatz 2,Der Registrierungswerber ist von der Registrierung gemäß Abs. 1 unverzüglich unter Angabe der zugewiesenen Registernummer in Kenntnis zu setzen.Der Registrierungswerber ist von der Registrierung gemäß Absatz eins, unverzüglich unter Angabe der zugewiesenen Registernummer in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12135323
Alte Dokumentnummer
N8199013653J