Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.03.1996 bis 30.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 220.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 201.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als „Kondomtype“ gelten Kondome, die nach Art und Menge der bei der Herstellung verwendeten Grund-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie etwaiger Beschichtungsmittel gleiche
    1. Ziffer eins
      chemische Zusammensetzung,
    2. Ziffer 2
      Form,
    3. Ziffer 3
      Abmessungen,
    4. Ziffer 4
      Farbe,
    5. Ziffer 5
      Oberflächenbeschaffenheit und
    6. Ziffer 6
      Herstellungsorte
    aufweisen und nach einem einheitlichen Produktionsverfahren hergestellt werden.
  2. Absatz 2,„Scherzkondome“ sind Kondomtypen, die eine starke Oberflächenstrukturierung oder eine besondere Form aufweisen und daher nicht geeignet sind, den im Anhang, Teil A und B, angeführten Prüfungen unterzogen zu werden.
  3. Absatz 3,„Charge“ ist die im Zuge eines einheitlichen, identifizierbaren Herstellungsganges gefertigte Anzahl von Kondomen einer Kondomtype, die höchstens 150 000 Kondome umfassen darf.
  4. Absatz 4,„Chargennummer“ ist die zur Identifizierung einer Charge verwendete Kennzeichnung von Kondomen, aus der Herstellungsjahr, Herstellungsmonat und Herstellungswoche oder Ablaufdatum hervorgehen.
  5. Absatz 5,„Einzelpackung“ ist das Innenbehältnis, in das ein Kondom eingesiegelt ist, samt Kondom und Kennzeichnung.
  6. Absatz 6,„Konsumentenpackung“ ist das Behältnis, das eine oder mehrere Einzelpackungen enthält, samt Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen.
  7. Absatz 7,„Ablaufdatum“ ist die Bezeichnung des Endes der Laufzeit nach Monat und Jahr, nach dem die Eignung von Kondomen im Sinne der Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 nicht mehr gewährleistet ist.
  8. Absatz 8,Kondomtypen mit einer deklarierten Länge größer als 180 mm gelten als „extra lang“.
  9. Absatz 9,Kondomtypen mit einer deklarierten Breite
    1. Ziffer eins
      kleiner als 50 mm gelten als „schmal“,
    2. Ziffer 2
      größer als 55 mm gelten als „extra breit“.
  10. Absatz 10,Kondomtypen mit einer deklarierten Dicke
    1. Ziffer eins
      von 0,02 bis 0,04 mm gelten als „extra dünn“,
    2. Ziffer 2
      größer als 0,08 mm gelten als „extra dick“.
  11. Absatz 11,„Registrierungswerber“ ist der Gewerbetreibende, der die für die Registrierung einer Kondomtype erforderlichen Unterlagen vorlegt und gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von oder zum Handel mit Kondomen berechtigt ist.
  12. Absatz 12,„Registrierungsträger“ ist der Gewerbetreibende gemäß Absatz 11,, der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, von der Registrierung in Kenntnis gesetzt wurde und dessen Registrierung nicht zurückgenommen wurde.

    (13)„Registrierungsnutzer“ ist der Gewerbetreibende, der gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von oder zum Handel mit Kondomen berechtigt ist und eine Charge einer registrierten Kondomtype im Inland in Verkehr bringt.

Schlagworte

Grundstoff, Hilfsstoff

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12139355

Alte Dokumentnummer

N8199654066J