Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr befindliche Kondome, die nicht gemäß § 13 registriert sind, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, sofern Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr befindliche Kondome, die nicht gemäß Paragraph 13, registriert sind, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, sofern
die Anforderungen des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und des § 4 erfüllt sind,die Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 und des Paragraph 4, erfüllt sind,
Einzelpackungen gemäß § 7 Z 1 gekennzeichnet sind,Einzelpackungen gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, gekennzeichnet sind,
Konsumentenpackungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 5 oder § 8 Abs. 1 Z 1 und 6 gekennzeichnet sind undKonsumentenpackungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 5 oder Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 6 gekennzeichnet sind und
für die Kondomtype innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Unterlagen gemäß § 12 vorgelegt werden.für die Kondomtype innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Unterlagen gemäß Paragraph 12, vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12135331
Alte Dokumentnummer
N8199013661J