Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 22.Paragraph 22,
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr befindliche Scherzkondome, die die Anforderungen des § 8 Abs. 4 nicht erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr befindliche Scherzkondome, die die Anforderungen des Paragraph 8, Absatz 4, nicht erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12135332
Alte Dokumentnummer
N8199013662J