Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Grundanforderungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Kondome müssen geeignet sein, Anwender und deren Sexualpartner bei bestimmungsgemäßem Gebrauch vor Ende der Laufzeit weitestgehenden Schutz vor Empfängnis und sexuell übertragbaren Erkrankungen zu bieten.
(2)Absatz 2,Kondome dürfen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben.
(3)Absatz 3,Zur Herstellung von Kondomen dürfen nur Grund-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Beschichtungsmittel verwendet werden, die die Eignung des Kondoms gemäß Abs. 1 und 2 gewährleisten.Zur Herstellung von Kondomen dürfen nur Grund-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Beschichtungsmittel verwendet werden, die die Eignung des Kondoms gemäß Absatz eins und 2 gewährleisten.
(4)Absatz 4,Jede Charge hat zum Nachweis der Eignung gemäß Abs. 1 die im Anhang, Teil A und B, angeführten Prüfanforderungen zu erfüllen.Jede Charge hat zum Nachweis der Eignung gemäß Absatz eins, die im Anhang, Teil A und B, angeführten Prüfanforderungen zu erfüllen.
Schlagworte
Grundstoff, Zusatzstoff
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12135313
Alte Dokumentnummer
N8199013643J