Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.11.1990 bis 30.12.2009 — BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.11.199030.12.2009 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 630/1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Grundanforderungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kondome müssen geeignet sein, Anwender und deren Sexualpartner bei bestimmungsgemäßem Gebrauch vor Ende der Laufzeit weitestgehenden Schutz vor Empfängnis und sexuell übertragbaren Erkrankungen zu bieten.
  2. Absatz 2,Kondome dürfen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bei bestimmungsgemäßem und vorhersehbarem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben.
  3. Absatz 3,Zur Herstellung von Kondomen dürfen nur Grund-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Beschichtungsmittel verwendet werden, die die Eignung des Kondoms gemäß Absatz eins und 2 gewährleisten.
  4. Absatz 4,Jede Charge hat zum Nachweis der Eignung gemäß Absatz eins, die im Anhang, Teil A und B, angeführten Prüfanforderungen zu erfüllen.

Schlagworte

Grundstoff, Zusatzstoff

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12135313

Alte Dokumentnummer

N8199013643J