Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verpackung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Kondome dürfen nur in Konsumentenpackungen verkauft oder sonst überlassen werden.
(2)Absatz 2,Die Abgabe von Kondomen abweichend von Abs. 1 ist zulässig, wennDie Abgabe von Kondomen abweichend von Absatz eins, ist zulässig, wenn
die Abgabe nicht der Gewinnerzielung dient, sondern im Interesse des Gesundheitsschutzes, insbesondere der Prävention von sexuell übertragbaren Erkrankungen gelegen ist,
eine Gebrauchsinformation gemäß § 9 beigefügt ist oder eine dem § 9 entsprechende gleichwertige Information sichergestellt ist, undeine Gebrauchsinformation gemäß Paragraph 9, beigefügt ist oder eine dem Paragraph 9, entsprechende gleichwertige Information sichergestellt ist, und
durch die Art der Abgabe sichergestellt ist, daß nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit und Sicherheit des Kondoms ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12139356
Alte Dokumentnummer
N8199654067J