Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.03.1996 bis 30.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 401.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpackung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kondome dürfen nur in Konsumentenpackungen verkauft oder sonst überlassen werden.
  2. Absatz 2,Die Abgabe von Kondomen abweichend von Absatz eins, ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Abgabe nicht der Gewinnerzielung dient, sondern im Interesse des Gesundheitsschutzes, insbesondere der Prävention von sexuell übertragbaren Erkrankungen gelegen ist,
    2. Ziffer 2
      eine Gebrauchsinformation gemäß Paragraph 9, beigefügt ist oder eine dem Paragraph 9, entsprechende gleichwertige Information sichergestellt ist, und
    3. Ziffer 3
      durch die Art der Abgabe sichergestellt ist, daß nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit und Sicherheit des Kondoms ausgeschlossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12139356

Alte Dokumentnummer

N8199654067J