Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Konsumentenpackungen müssen so beschaffen sein, daß die darin befindlichen Einzelpackungen oder Streifenpackungen gemäß § 6 Abs. 3 ohne Hilfsmittel, leicht und ohne Beschädigung zu entnehmen sind. Konsumentenpackungen müssen so beschaffen sein, daß die darin befindlichen Einzelpackungen oder Streifenpackungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ohne Hilfsmittel, leicht und ohne Beschädigung zu entnehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12135315
Alte Dokumentnummer
N8199013645J