Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.11.1990 bis 30.12.2009 — BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.11.199030.12.2009 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 630/1990

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Konsumentenpackungen haben Gebrauchsanweisungen zu enthalten, die zumindest folgende Angaben aufweisen:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis, daß jedes Kondom nur einmal zu verwenden ist, ein nicht sachgemäß angelegtes Kondom jedenfalls nicht mehr zu verwenden ist, da dann der Schutz vor Empfängnis und sexuell übertragbaren Krankheiten nicht mehr gewährleistet ist,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, daß das Öffnen der Einzelpackung vorsichtig zu erfolgen hat und insbesondere die Verwendung scharfer oder spitzer Hilfsmittel zu vermeiden ist, um eine Beschädigung des Kondoms zu vermeiden,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis, daß das Kondom so anzulegen ist, daß der vordere Teil des Kondoms für die Spermaaufnahme freibleibt, ohne daß ein Luftpolster entsteht,
    4. Ziffer 4
      den Hinweis, daß das Kondom über die ganze Länge des erigierten Penis zu entrollen ist,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, daß der Anwender den Penis samt angelegtem Kondom unmittelbar nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs, jeden falls aber vor dem Erschlaffen des Penis zurückziehen soll und dabei das Kondom am Ende des Schaftes so festzuhalten hat, daß das Abstreifen verhindert wird,
    6. Ziffer 6
      den Hinweis, daß ausschließlich wasserlösliche Gleitmittel geeignet sind, da Gleitmittel auf Öl- oder Fettbasis wie beispielsweise Babyöl oder Vaseline das Kondom angreifen können,
    7. Ziffer 7
      den Hinweis, daß das Kondom nach Gebrauch nicht über die Toilette, sondern über das Müllsystem so zu entsorgen ist, daß für dritte Personen, insbesondere Kinder, keine Infektionsgefahr besteht,
    8. Ziffer 8
      den Hinweis, daß Kondome hitzegeschützt und trocken zu lagern sind und
    9. Ziffer 9
      den Hinweis, daß bei Auftreten von Unverträglichkeitsreaktionen ein Arzt aufgesucht werden sollte.
  2. Absatz 2,Angaben gemäß Absatz eins,, die bereits auf der Konsumentenpackung aufscheinen, können auf der Gebrauchsanweisung entfallen.
  3. Absatz 3,Die Angaben gemäß Absatz eins, können durch Illustrationen ergänzt werden.

Schlagworte

Ölbasis

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12135319

Alte Dokumentnummer

N8199013649J