Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in der Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 33 b, Absatz 6, oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in der Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) ist bei der Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter der Anlage A gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung vorzugehen.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG) ist bei der Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter der Anlage A gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung vorzugehen.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen sowie von Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung.
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(5)Absatz 5,Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Erzeugung von gebleichtem Zellstoff betreffende Maßnahmen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik) in Betracht zu ziehen:
Anwendung eines weitestgehenden Kochaufschlusses (weiche Kochung) in Abhängigkeit von der erzeugten Zellstoffsorte,
Erfassen der verbrauchten Kochsäure mit mindestens 98% Erfassungsgrad,
Behandlung der erfaßten und verbrauchten Kochsäure nach vorheriger Neutralisation in einer Anlage zur thermischen Abwasserbehandlung zwecks Eindampfung und vollständiger Verbrennung der organischen Substanz,
chemisch-physikalische oder biologische Behandlung der beim Eindampfen anfallenden Kondensate,
Rückhalt ungelöster Stoffe durch innerbetriebliche oder externe Maßnahmen,
Entfernung gelöster organischer Verunreinigungen durch anaerobe oder aerobe Abwasserbehandlungsverfahren mit aerober Endreinigung des Gesamtabwassers,
weitestgehender Verzicht auf die Verwendung von Elementarchlor in der Zellstoffbleiche, insbesondere durch alternative Verwendung von Sauerstoff, Ozon, Peroxide oder Chlordioxid,
weitestgehender Ersatz von Hypochlorit bei der Zellstoffbleiche insbesondere durch Peroxid oder Ozon,
Umstellen der Bleichsequenzen, vor allem der Vorbleiche, zur Verminderung der Abwasserbelastung und des Einsatzes von Elementarchlor,
Erfassen, Eindampfen und thermisches oder anderweitiges Behandeln von hochbelasteten Abwässern aus der Bleicherei,
Anwendung der Fällungs- oder Flockungsbehandlung in Abwasserteilströmen insbesonders mit Calcium-, Eisen- oder Aluminiumsalzen oder organischen Polyelektrolyten,
Entfernung von organischen Verschmutzungsstoffen insbesonders gefährlichen Stoffen durch Adsorptionsverfahren (Aktivkohle, Aluminiumoxid, Adsorberharze oder gleichwertige Mittel),
Strippen von leichtflüchtigen Verschmutzungsstoffen, insbesondere Chlorkohlenwasserstoffen.
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Fällungsbehandlung,
Calciumsalz, Eisensalz
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12135344
Alte Dokumentnummer
N8199110268X