Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchst zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Anlagenkapazität zur Zellstoffproduktion (ausgedrückt in Tagestonnen Zellstoffertigprodukt, lufttrocken - lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters „Biochemischer Sauerstoffbedarf“ siehe Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchst zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Anlagenkapazität zur Zellstoffproduktion (ausgedrückt in Tagestonnen Zellstoffertigprodukt, lufttrocken - lutro) mit dem jeweiligen Emissionswert; hinsichtlich des Parameters „Biochemischer Sauerstoffbedarf“ siehe Anlage A. Die auf Grund einer aktuellen Produktionssituation zulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Tagesproduktion eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Tagesproduktion eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
(2)Absatz 2,Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt § 6 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.Für eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt Paragraph 6, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12135346
Alte Dokumentnummer
N8199110270X