Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2000Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5“-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%- Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen. Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Anlage
A stellt der sich aus den Immissionserfordernissen ergebende Emissionswert für den Parameter Temperatur die nicht zu überschreitende Obergrenze dar.
(3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2 sinngemäß.Für den Parameter Temperatur gilt Absatz 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5)Absatz 5,Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.Für eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung.
Schlagworte
Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12135347
Alte Dokumentnummer
N8199110271X