Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
05.08.1993 bis 07.05.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 105.08.199307.05.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996
§ 113.04.199104.08.1993 BGBl. Nr. 180/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1993

Außerkrafttretensdatum

07.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 5

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser oder Mischwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete in ein Fließgewässer sind, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 33 b, Absatz 6, oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Die Emissionswerte gelten für Abwasserreinigungsanlagen von
    1. Litera a
      Einzelobjekten mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 ausgenommen solchen in Extremlage,
    2. Litera b
      Siedlungen mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60,
    3. Litera c
      Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden mit einem Schmutzfrachtanfall von mehr als 50 EGW60 einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, soferne die Schädlichkeit dieser Abwässer mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei kommunalem Abwasser verringert werden kann und trotz dieser Einleitungen der vorwiegend kommunale Charakter des Gesamtabwassers gegeben ist.
    Der Ausdruck „EGW60“ bezeichnet eine Schmutzfracht von 60 g BSB5 pro Einwohnergleichwert und Tag. Die Zuordnung einer Abwassereinleitung zu einer Größenklasse der Anlage A richtet sich nach dem der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegenden Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage.
  2. Absatz 2,Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
  3. Absatz 3,Zur Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A sind grundsätzlich folgende Abwasserbehandlungsmaßnahmen (Stand der Reinigungs- und Behandlungstechnik) vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      biologische Abwasserreinigung mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie größenabhängig mit Stickstoffentfernung und Phosphorentfernung,
    2. Ziffer 2
      Speicherung von Mischwässern und Ableitung zur Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung,
    3. Ziffer 3
      Einbringung von Senkgrubenräumgut in öffentliche Abwasseranlagen ausschließlich über Fäkalienübernahmestationen (nicht jedoch unkontrolliert über Kanalschächte); die Belastung der Reinigungsanlagen durch Senkgrubenräumgut ist bei der Bemessung gesondert zu berücksichtigen.

Schlagworte

Reinigungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10010637

Dokumentnummer

NOR12136123

Alte Dokumentnummer

N8199312888A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/180/P1/NOR12136123