Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
1. Emissionsverordnung für kommunales Abwasser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 180/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
05.09.1992
Außerkrafttretensdatum
07.05.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 210/1996
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt
für Anlagen bis 2 000 EGW mit 1. Jänner 1997,
für Anlagen zwischen 2 000 und 15 000 EGW mit 1. Jänner 1995,
für Anlagen zwischen 15 000 und 50 000 EGW mit 1. Jänner 1993, im übrigen mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Abs. 1 erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (§ 1 Abs. 1) hat gemäß § 33c Abs. 1 WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten.Eine zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des Absatz eins, erfolgenden Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anlage (Paragraph eins, Absatz eins,) hat gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG innerhalb von 10 Jahren den in Anlage A enthaltenen Emissionsbegrenzungen zu entsprechen. Hinsichtlich der Parameter Gesamt-Phosphor und Phosphat-Phosphor ist eine Anpassungsfrist von längstens 6 Jahren einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR12135759
Alte Dokumentnummer
N8199214009L