Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für:Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für:
Mischwasser (§ 3 Abs. 3);Mischwasser (Paragraph 3, Absatz 3,);
Niederschlagswasser, welches anthropogene Verunreinigungen aufweist, die nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursacht sind (§ 3 Abs. 4);Niederschlagswasser, welches anthropogene Verunreinigungen aufweist, die nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursacht sind (Paragraph 3, Absatz 4,);
Tiefenwasser oder Grundwasser gemäß Abs. 2, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;Tiefenwasser oder Grundwasser gemäß Absatz 2,, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
Sickerwasser aus Abfalldeponien.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Niederschlagswasser, welches lediglich atmosphärische Schadstoffe aufweist;
Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten
anfallendes Grundwasser (ÖNORM B 2400, Feber 1986);
Tiefenwasser aus dem Bohrlochbergbau.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:
Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
Kommunales (häusliches) Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten, öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen und diesen vergleichbaren Betrieben;
Niederschlagswasser: Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und linien- oder punktförmig in Gewässer eingeleitet wird;
Mischwasser: Mischung aus Wässern gemäß Z 1 bzw. 2 und Z 3;Mischwasser: Mischung aus Wässern gemäß Ziffer eins, bzw. 2 und Ziffer 3,;
Eigenüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder einen von ihm Beauftragten vor Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder eine Kanalisation durchgeführt wird;
Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde;Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation gemäß Paragraph 134, WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde;
Mengenproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probevolumina oder
in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden;
Zeitproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden;
80% Unterschreitung: Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80 % der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5''-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf Meßwerte;
Kanalisation: Anlage zur Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser mit Ausnahme von Hausanschlüssen und diesen vergleichbaren Zuleitungen;
Mischwasserkanalisation: gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in einem Kanalsystem (Mischsystem);
Trennkanalisation: getrennte Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal - Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung der Niederschlagswässer;
Verdünnung: Vereinigung von zwei oder mehreren Abwässern miteinander oder auch mit anderen Wässern mit dem Ziel, die Anforderungen dieser Verordnung an die Beschaffenheit der einzelnen Teilströme oder des Gemisches durch den bloßen Mischvorgang, nicht jedoch durch Abwasserbehandlungsmaßnahmen zu erreichen;
Stichprobe: Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort;
Mischprobe: Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen;
Tagesmischprobe: Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gezogene Mischprobe;
Zwei-Stunden-Mischprobe: Über den Zeitraum von 2 Stunden gezogene Mischprobe;
Qualifizierte Stichprobe: Mischung aus mindestens 5 gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als 2 Minuten entnommen werden;
Emissionswert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter hat unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles zu erfolgen (§ 33b Abs. 3 WRG).Emissionswert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter hat unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles zu erfolgen (Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG).
Schlagworte
Aufbereitungsprozeß, Veredelungsprozeß, Weiterverarbeitungsprozeß,
Produktionsprozeß, Verwertungsprozeß, Konsumationsprozeß,
Dienstleistungsprozeß, Kühlprozeß, Löschprozeß, Reinigungsprozeß,
Desinfektionsprozeß, Sanitärraum, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb
Dokumentnummer
NOR12135358
Alte Dokumentnummer
N8199110284X