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§ 1 AAEV

Fassungen
13.04.1991 bis 19.04.1996 — BGBl. Nr. 179/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 113.04.199119.04.1996 BGBl. Nr. 179/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.04.1991BGBl. Nr. 179/1991

Außerkrafttretensdatum

19.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für:

  • Strichaufzählung
    Abwasser;
  • Strichaufzählung
    Mischwasser (Paragraph 3, Absatz 3,);
  • Strichaufzählung
    Niederschlagswasser, welches anthropogene Verunreinigungen aufweist, die nicht durch atmosphärische Schadstoffe verursacht sind (Paragraph 3, Absatz 4,);
  • Strichaufzählung
    Tiefenwasser oder Grundwasser gemäß Absatz 2,, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
  • Strichaufzählung
    Sickerwasser aus Abfalldeponien.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  • Strichaufzählung
    Niederschlagswasser, welches lediglich atmosphärische Schadstoffe aufweist;
  • Strichaufzählung
    Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
  • Strichaufzählung
    untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten
    anfallendes Grundwasser (ÖNORM B 2400, Feber 1986);
  • Strichaufzählung
    Tiefenwasser aus dem Bohrlochbergbau.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Ziffer eins
    Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
  2. Ziffer 2
    Kommunales (häusliches) Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten, öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen und diesen vergleichbaren Betrieben;
  3. Ziffer 3
    Niederschlagswasser: Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und linien- oder punktförmig in Gewässer eingeleitet wird;
  4. Ziffer 4
    Mischwasser: Mischung aus Wässern gemäß Ziffer eins, bzw. 2 und Ziffer 3,;
  5. Ziffer 5
    Eigenüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder einen von ihm Beauftragten vor Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder eine Kanalisation durchgeführt wird;
  6. Ziffer 6
    Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation gemäß Paragraph 134, WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde;
  7. Ziffer 7
    Mengenproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
    1. Litera a
      nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probevolumina oder
    2. Litera b
      in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
    gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden;
  8. Ziffer 8
    Zeitproportionale Probenahme: diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden;
  9. Ziffer 9
    80% Unterschreitung: Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80 % der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5''-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf Meßwerte;
  10. Ziffer 10
    Kanalisation: Anlage zur Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser mit Ausnahme von Hausanschlüssen und diesen vergleichbaren Zuleitungen;
  11. Ziffer 11
    Mischwasserkanalisation: gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in einem Kanalsystem (Mischsystem);
  12. Ziffer 12
    Trennkanalisation: getrennte Ableitung von Abwässern und Niederschlagswässern in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal - Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung der Niederschlagswässer;
  13. Ziffer 13
    Verdünnung: Vereinigung von zwei oder mehreren Abwässern miteinander oder auch mit anderen Wässern mit dem Ziel, die Anforderungen dieser Verordnung an die Beschaffenheit der einzelnen Teilströme oder des Gemisches durch den bloßen Mischvorgang, nicht jedoch durch Abwasserbehandlungsmaßnahmen zu erreichen;
  14. Ziffer 14
    Stichprobe: Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort;
  15. Ziffer 15
    Mischprobe: Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen;
  16. Ziffer 16
    Tagesmischprobe: Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gezogene Mischprobe;
  17. Ziffer 17
    Zwei-Stunden-Mischprobe: Über den Zeitraum von 2 Stunden gezogene Mischprobe;
  18. Ziffer 18
    Qualifizierte Stichprobe: Mischung aus mindestens 5 gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als 2 Minuten entnommen werden;
  19. Ziffer 19
    Emissionswert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung des Emissionswertes für einen Abwasserparameter hat unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles zu erfolgen (Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG).

Schlagworte

Aufbereitungsprozeß, Veredelungsprozeß, Weiterverarbeitungsprozeß, Produktionsprozeß, Verwertungsprozeß, Konsumationsprozeß, Dienstleistungsprozeß, Kühlprozeß, Löschprozeß, Reinigungsprozeß, Desinfektionsprozeß, Sanitärraum, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb

Gesetzesnummer

10010638

Dokumentnummer

NOR12135358

Alte Dokumentnummer

N8199110284X