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§ 2 AAEV

Fassungen
13.04.1991 bis 19.04.1996 — BGBl. Nr. 179/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 213.04.199119.04.1996 BGBl. Nr. 179/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.04.1991BGBl. Nr. 179/1991

Außerkrafttretensdatum

19.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwässern

und Abwasserinhaltsstoffen

Paragraph 2, Bei der Einleitung von Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen in Fließgewässer oder in öffentliche Kanalisationen ist unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf zu achten, daß

  1. Ziffer eins
    Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen;
  2. Ziffer 2
    Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen;
  3. Ziffer 3
    die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Belastungen auf andere Gewässer führen;
  4. Ziffer 4
    die an die Fließgewässer abgegebenen Abwassermengen durch Einsatz wassersparender Technologien und Methoden möglichst gering gehalten werden;
  5. Ziffer 5
    Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurückgehalten werden (Teilstrombehandlung).

Gesetzesnummer

10010638

Dokumentnummer

NOR12135359

Alte Dokumentnummer

N8199110285X